Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Die  Aufrichtung  des  Reiches.  29

tatsächliche  Entstelung  des  neuen  Staates,  dann  Erlaß  Dder  Derfassung
  als  des  ersten  Gesetzes  durch  die  Staatsgewalt,  des  neuen
Staates,  wolche  zunächst  provisorisch  kraft  Auftrages  der  beteiligten
  Einzelstaaten  durch  den  König  von  Oreußen  vertreten
wurde.

So  allein  kann  der  Gesetzescharakter  der  Beichsverfassung
konstruiert  werden.  Die  Kieratur  hat  sich  noch  nicht  zu  völliger
Klarheit  und  Festigkeit  in  diesem  Hunkte  durchgerungen.  Aber
im  letzten  Ende  ist  der  vorgang  für  das  juristische  Erkemien
genau  der  gleiche,  wie  der  Erlaß  einer  konstitutionellen  Derfassung
  im  bisher  absoluten  Staate:  die  Einzelpunkte  der  juristischen
  Konstruktion  ergeben  den  Gesetzescharakter  der  norddeutschen
Bundes=  und  der  Reichsverfassung  ganz  ebenso  wie  die  der
preußischen  Derfassung  vom  6.  Dezember  1848.

8  10.  Die  Erweiterung  des  Vorddeutschen  Bundes

zum  Deutschen  Reiche.  «

Die  Vorgänge  im  Jahre  1870  für  Aufrichtung  des  Deutschen
Reiches  sind  für  die  juristische  Erfassung  genau  die  gleichen  wie
diejenigen  bei  Aufrichtung  des  Norddeutschen  Bundes.  Insbesondere
  decken  sich  die  Hersoailler  No#vemberverträge  von  1870
völlig  mit  dem  Augustvertrag  von  1866:  so  wenig  dieser  die
juristische  GErundlage  des  Norddeutschen  Bundes  war,  so  wenig
sind  jene  die  juristische  Grundlage  des  Beutigen  Reiches.  Allerdings
  nicht  ganz  so  restlos  wie  der  Augustvertrag  durch  die
norddeutsche  Bundesverfassung  wurden  die  Versailler  Verträge
durch  die  heutige  Reichsverfassung  beseitigt:  an  mehreren  Stellen
enthält  die  Reichsverfassung  Bezugnahmen  auf  die  Verträge  in
Anerkennung  von  besonderen  Ausnahmerechten  für  Württemberg
und  Bapern:).  Es  handelt  sich  hier  um  die  sogenannten

½)  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.  „Die  in  diesem  Abschnitt
enthaltenen  Vorschriften  kommen  in  Bapern  nach  näherer  Bestimmung
des  Bändnisvertrages  v.  25.  Mov.  1870  (BGCB.  1821  S.  0)  unter  III.  8  5
in  Württemberg  nach  näherer  Zestimmung  der  Militärkonvention  v.
21./25.  Nov.  1870  (B#B.  1820  S.  658)  zur  Anwendung.“  —  Schlußbestimmung
  zum  XII.  Abschnitt.  „Auf  die  Ausgaben  für  das  ba  ½t
Heer  finden  die  Art.  69  und  71  nur  nach  Maßgabe  der  in  der  Schlabestimmung
  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen  des  Dertr.  v.
25.  Mov.  1870  und  der  Art.  72  nur  insoweit  Anwendung,  als  dem  Bundesrate
  und  dem  Reichstage  die  Überweisung  der  für  das  bayerische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.“