Ar. 41. *
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 8. März 1917.
Inhalt. 4
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung. des Reichs-
kanzlers vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung
des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienstt. —
II. Abteilung.
(0) Bekanntmachung vom 6. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Aus-
führung des § 7 des Gesetzes Über den vaterländischen Hilfsdienst.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1917,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst — Rl. S. 202 — (nachstehend abgedruckt) wird hier-
durch in Grundlage des § 9 der Bekanntmachung bestimmt:
Ortsbehörden im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers sind im
Gebiete der Städte die Magistrate, im domanialen Gebiete die Großherzoglichen
Amter, im Gebiete der Landesklöster die Klosterämter und im ritterschaftlichen
Gebiete die Gutsherrschaften.
Die hiernach bestimmten Ortsbehörden werden angewiesen, die im §5*2
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vorgeschriebene öffentliche Aufforde-
rung unverzüglich zu erlassen.
Schwerin, den 6. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.