Nr. 41. 1917, 279
5.
Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepfiicht sind ausgenom-
men die nde 55 mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselständig
im Hauptberuf tätig sind '
im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste,
in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung,
als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
in der Land= oder Forstwirtschaft,
in der See= oder Binnenfischerei,
in der See= oder Binnenschiffahrt,
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein= und Straßen-
bahnen,
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8. auf Werften,
9. in Berg= oder Hüttenbetrieben,
10. in der Puver., Sprengstoff-, Munitions= oder Waffenfabrikation,
11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für
ihre Bezirke bezeichnet werden.
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen ist in
der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.
§5 6.
Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter di= dort bezeichnete Tätig-
keit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten
darauf folgenden Werktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugebenden
Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (§ 1 Abs. 2
erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechse
am neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Aus-
füllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Ortsbehörde bestimmten Zeit-
punkt geschehen; dabei gilt § 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an
den zusrändigen Einberufungsausschuß weiter.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 5 von der Meldepflicht Be-
ferter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf
olgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäf-
tigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste hat der unmittelbare Vor-
gesetzte die Mitteilung zu machen.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Fall, daß ein bei einer
Reichs= Staats-, Gemeinde= oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter
zwecks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste
einer anderen Behörde versetzt oder vorübergehend abgeordnet wird.
8 7.
Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder
wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dies spätestens am