Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 45. 1917. 299 
ür Labmägen, die von dem Besitzer zu einem höheren als dem in Abs. 1 bezeich- 
neten d grwohben worden sind, können bis zum 1. April 1917 Zuschläge zu den in 
Ubs#. 1 bezeichneten Preisen mit der Maßgabe bewilligt werden, daß der Preis für den 
Labmagen zwei Mark nicht übersteigen darf. 
Für Labmägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, kann der Kriegsausschuß 
besondere Zuschläge bewilligen. 
Überläßt der Lieferungspflichtige die Behandlung der Labmägen einer Feintalg- 
schmelze (vgl. III Abs. 3), so ist von dem Preise die den Feintalgschmelzen für die Be- 
handlung zustehende Gebühr in Abzug zu bringen. 
Der Kriegsausschuß setzt die den Feintalgschmelzen zustehende Gebühr für die 
Behandlung und Aufbewahrung frischer Labmägen sowie für die Sammlung und Auf- 
bewahrung bereits behandelter Labmägen fest. 
Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen betreffen, sind an die 
Rohfett-Abteilung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, 
G. m. b. H., in Berlin SW., Friedrichstraße 79 a, zu richten. 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
v. Batoeki.
	        
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