Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  46.  1917  308

e)  wenn  sie  auf  mehr  als  eine  Warenart  lauten,  »

3  wenn  W  aEh  Ort,  Datum,  Stempel  der  ausfertigenden  Behörde  und

.  Unterschrift  des  mit  der  Ausfertigung  Beauftragten  versehen  sind,

e)  wenn  beim  Bezugsschein  B  0  nicht  der  linke  untere  Abschnitt  ausgefüllt  und
mit  Unterschrift  oder  Stempel  versehen  ist,

t)  wenn  auf  ihnen  die  Angaben  über  den  Gegenstand  irgendwie  geändert  sind,
6)  wenn  durch  sonstige  Veränderungen  der  Verdacht  einer  Übertragung  ober
einer  mißbräuchlichen  Verwendung  des  Bezugsscheins  begründet  ist,
h)  wenn  bei  den  Bezugsscheinen  Al  und  B1  die  einmonatige  Gültigkeitsdauer

  des  Bezugsscheins  abgelaufen  ist.

5sf5.
10.  Juni  .
Die  nach  §  13  der  Bundesratsverordnung  vom  28-Deember  1916  zuständigen
Behörden  haben  die  Gewerbetreibenden  wegen  Beachtung  des  in  §§  3  und  4  dieser  Bekanntmachung
  enthaltenen  Verbotes  zu  überwachen.

s6.

Den  Gewerbetreibenden  ist  verboten,  einen  andern  als  den  durch  die  Ausfertigungsstellen
  bewilligten  Gegenstand  auf  den  Bezugsschein  abzugeben  (z.  B.  ist  unzugliP
  die  Abgabe  von  Stoffen  an  Stelle  eines  bewilligten  fertigen  Stückes  oder  ume



gekehrt).
5  7.

Die  Ausfertigungsstellen  haben  Bezugsscheinvordrucke  zurückzuweisen,  auf  denen
Durchstreichungen,  Verbesserungen  und  dergleichen  vorgenommen  ind  oder  auf  denen
die  vorgeschriebenen  Untragsspalten  nicht  korseisenähi  oder  entgegen  den  auf  den
Bezugsscheinen  abgedruckten  Bestimmungen  ausgefüllt  sin

 

g  8.
Zuwiderhandlungen  gegen  §§  3,  4  und  6  dieser  Bekanntmachung  werden  nach
520  Nr.  1  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,

Strick=  und  Schuhwaren  vom  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.
Berlin,  den  20.  Februar  1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

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