Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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1. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar; er ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt 
aber kein Recht auf Lieferung der Ware. 
2. Der Bezugsschein ist nur innerhalb eines Monats, vom Tage der Ausfertigung ab ge- 
rechnet, gültig ein am 25. März ausgefertigter Bezugsschein verliert also mit Ablauf des 25. April, 
ein am 31. März ausgefertigter Bezugsschein mit Ablauf des 30. April seine Gültigkeit. 
3. Unbenutzt gebliebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der einmonatigen 
Gütigkeitsdaurr an die Ausfertigungsstelle zwecks Berichtigung mcheersuaufe de zurückgegeben 
werden. 
4. Für jede Warenart ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen; z. B. zwei Herrentag- 
hemden, aber nicht: zwei Herrentaghemden und zwei Paar Strümpfe. Zahlen beim Gegenstand 
dürfen nur in Vuchsaaten angegeben werden. 
5. Die Ware ist genau zu bezeichnen (z. B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Stoff- 
mengen auch unter Angäbe des Zweckes (z. B. ein Meter achtzig em wollener Kleiderstoff zu einer 
Damenbluse). 
6. Der Bezugsschein muß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde 
abgestempelt und mit Ort, Datum und üntersürst, des mit der Ausfertigung Beauftragten 
versehen sein. 
7. Die Abgabe eines anderen als durch die Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes 
ist verboten (z. B. darf an Stelle eines bewilligren fertigen Stückes nicht der dazu erforderliche 
Stoff abgegeben werden, oder umgekehrt). 
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden, 
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist, 
b) wenn Zahlen beim Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben find, 
c) wenn er auf mehr als eine Warenart lautet, 
0 wenn nicht der untere Abschnitt mit Ort, Datum, Stempel der ausfertigenden 
Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung Beauftragten versehen ist, 
7 wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind 
4) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Übertragung oder einer miß- 
bräuchlichen Verwendung des Bezugsscheines begründet ist, 
8) wenn die einmonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheines abgelaufen ist. 
9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestraft, wer in 
rechtswidriger Mbsicht eine Veränderung an dem abgestempelten Bezugsschein vornimmt und von 
diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart veränderten Bs- 
zugsschein trotz# Kenntnis solcher Veränderung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im 
übrigen wird jede mißbräuchliche Verwendung des Bezugsscheines insbesondere seine Übertragung 
oder die Verwendung für eine andere Person, als die, auf die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwider- 
handlung gegen Ziffer 7 und s8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 bestraft. Außerdem hat der Geschäftsinhaber Schließung des 
  
Nr. 46. 
1917. 
305
	        
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