Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 46. 1917. 
  
Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. 
Er ist überall im Deutschen Reiche giltig. 
Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware. 
Für W*r Paar Luxusschuhwaren ist ein besonderer Bezugsschein aus- 
zustellen. 
Der Gewerbetreibende darf nur gegen Abgabe eines mit Ort und Datum 
versehenen, von der zuständigen Behörde des Käufers oder Bestellers 
abgestempelten und von dem mit der Ausfertigung Beauftragten 
unterschriebenen Bezugsscheines liefern. 
Die Ubertretung vorstehender Bestimmungen oder die mißbräuchliche Ver- 
wendung des Bezugsscheines, insbesondere seine Übertragung oder die 
Verwendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt 
ist, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu 15 000 Mark bestraft.
	        
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