Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

314 Nr. 47. 1917. 
wirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe ihres Bezirkes bereit und geeignet 
sind, Jugendliche nach Maßgabe der Bekanntmachung des stellvertretenden Ge- 
neralkommandos zu beschäftigen. 
Zu 5. Zur Frage der Haftpflichtversicherung hat der 
rungsverein Mecklenburgischer Landwirte zu Grevesmühlen der 
kammer erklärt, er werde ohne einen besonderen Aufschlag auch die 
Haftpflicht für die in der Landwirtschaft beschäftigte Schuljugend 
Schwerin, den 12. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
    
   
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. V. v. Meerheimb. 
IIJJ. Nr. 12 406. Nr. 165. Altona, den 25. Januar 1917. 
Heranziehung der Schulsugend beiderlei Geschlechts zu 
landwirtschastlichen, gärtnerischen usw. Arbeiten. 
1. Wegen des großen Mangels an ländlichen Arbeitskräften hält das Kriegs- 
ministerium (Kriegsamt, Kriegsersatz= und Arbeits-Departement Nr. 585/12. 16. 
A. 3.S. — 11) für dringend geboten, die städtische Schuljugend beiderlei Geschlechts 
vom 12. Jahre ab im Jahre 1917 stärker als bisher zu landwirtschaftlichen usw. Ar- 
beiten bei Bestellung und Ernte heranzuziehen. Für eine nutzbringende, möglichst um- 
fassende Organisation dieser Jugendhilfsarbeit müssen schon jetzt allerorten von den 
Schulverbänden, Schulleitern und Lehrern im Einvernehmen mit den Verwaltungs- 
behörden, der militärischen Vorbereitung der Jugend und dem Elternhaus die nötigen 
Vorbereitungen getroffen werden. 
2. Indem das stellv. Generalkommando dazu die Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinsche Regierung um ihre sehr gefällige Mitwirkung bittet, ersucht es ergebenst, 
die Schulbehörden veranlassen zu wollen, baldigst genaue Listen anzulegen und dauernd 
auf dem Laufenden zu halten, in welche nach untenstehendem Muster sämtliche Schul- 
pflichtigen beiderlei Geschlechts vom 12. Lebensjahre ab aufgenommen werden, die zu 
diesen Arbeiten bereit sind, die Zustimmung der Eltern bezw. gesetzlichen Vertreter ein- 
eholt haben und gut geeignet sind. In zweifelhaften Fällen ist die Befähigung der 
Fugendlichen auch durch ärztliche Untersuchung festzustellen. 
Die auf Veranlassung der Oberleitung der militärischen Vorbereitung der Jugend 
nach dem gleichen Muster aufzustellenden Listen der geeigneten Jungmannen müssen 
einen entsprechenden Vermerk tragen: „bereits von der Schule gemeldet“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.