Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

316  Nr.  47.  1917.

6.  Die  Hilfeleistung  der  Jugendlichen  und  ihrer  Führer  hat  gegen  Gewährung
freier  Verpflegung  und  Unterkunft  und  gegen  angemessene  Vergütung  zu  erfolgen.  Im
Streitfalle  entscheidet  über  die  Angemessenheit  der  ergütung  die  Regswirtshajelh
Abteilung  der  Kreisbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Arbeitsort  liegt.

7.  Organisation  des  Kommandos.  Die  landwirtschaftlichen  Kommandos  müssen,
sollen  sie  erfolgreich  arbeiten,  militärisch  organisiert  und  nach  militärischen  Grundsätzen
geführt  und  beaufsichtigt  werden.  Für  jedes  Kommando  hat  die  absendende  Vermittelungsstelle
  im  Einvernehmen  mit  der  Schulbehörde  bezw.  militärischen  Vorbereitung
der  Jugend  einen  Gruppenführer  als  Vorarbeiter  zu  bestimmen,  dessen  Anordnungen
in  bezug  auf  Dienstbetrieb,  Regelung  der  Unterkunft,  Verpflegung  usw.  die  übrigen
Teilnehmer  genau  zu  befolgen  haben.  Damit  geeignete  Gruppenführer  vorhanden  sind,
ist  den  jüngeren  Schülern  tunlichst  ein  älterer  beizugeben.  Einzelarbeiter  werden  einem
Nachbarkommando  angeschlossen.  Der  Gruppenführer  hat  ein  Tagebuch  zu  führen,  das
die  Namen  sämtlicher  Arbeiter,  Art,  Ort  und  Zeit  ihrer  Beschäftigung  und  sonstige
wichtige  Vorkommnisse  enthält;  er  berichtet  allwöchentlich  —  in  dringenden  Fällen,  wie
plötzlicher  Erkrankung,  baldigst  telephonisch  —  an  die  absendende  Stelle  und  hat  bei
Beendigung  des  Kommandos  von  den  Landwirten  Zeugnisse  über  Führung,  Fleiß  und
Leistungen  zu  erbitten,  die  ebenfalls  einzusenden  und  nach  Kenntnisnahme  an  die  Schule
oder  Jugendkompagnie  weiterzugeben  sind.  Der  Gruppenführer  ist  für  Einhaltung  der
Arbeitszeit,  Ordnung  auf  den  Stuben,  gutes  Verhalten  usw.  seiner  Leute,  in  Krankheitsfällen
  für  rechtzeitige  Benachrichtigung  eines  Arztes,  der  seine  Kunst  gewiß  gerne  der
wichtigen  vaterländischen  Sache  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen  wird,  verantwortlich.
  Er,  bezw.  der  Führer,  vertritt  sie  gleichzeitig  gegenüber  den  Arbeitgebern,  um
Überanstrengungen  vorzubeugen,  berechtigte  Wünsche  zur  Sprache  zu  bringen  und  offenbare
  Schäden  abzustellen.  Die  Aufsicht  über  die  entsandten  Kommandos  führen  nach
näherer  Bestimmung  der  kriegswirtschaftlichen  Abteilung  der  Kreisbehörde  der  Geistliche
des  Arbeitsortes  oder  eine  andere  geeignete  Persönlichkeit  sowie  ein  Mitglied  der  kriegswirtschaftlichen
  Abteilung.  Die  Oberaufsicht  erfolgt  durch  die  Kriegswirtschaftsstelle  des-Großherzoglichen
  Ministeriums  des  Innern.

8.  Das  Großherzogliche  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
wird  im  Wege  besonderer  Bekanntmachung  die  landwirtschaftlich  tätige  Schuljugend  in
weitgehendstem  Maße  vom  Schulbesuch  befreien.

Auch  wird  dasselbe  Ministerium  nach  Möglichkeit  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
zur  Landarbeit  hinausgezogenen  Schüler  in  ihrem  weiteren  Fortkommen  auf  der  Schule
nicht  geschädigt  werden.

9.  Muß  ein  Jugendlicher  aus  seiner  Arbeitsstelle  abgelöst  werden,  so  wird  die
Stelle,  die  ihn  in  die  Arbeit  entsandte,  nach  Möglichkeit  für  ihn  Ersatz  stellen.

v.  Falk.