Nr. 49. 1917. 326
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 16. November 1916 über Brot-
und die eli — Rbl. Nr. 182 — bleiben im übrigen unverändert; jedoch sind statt
der angegebenen Feinmehlmengen die entsprechenden Mengen Grobmehl zu verab-
folgen, also immer für je 50 gr Feinmehl 60 gr Grobmehl.
VIII. Unter Abänderung der Vorschrift des Absatzes 3 zu § 4 der Wsführungs-
bekanntmachung, betreffend Einführung von Reichsreisebrotmarken vom 6. Oktober 1
— Rbl. Nr. 161 — wird bestimmt, daß beim Bezug von Reisebrotkarten für je 1000 gr
Gebäck Abschnitte über 840 gr Grobmehl in Anrechnung zu bringen sind.
IX. Diese Anordnungen sind von den Kreisbehörden so schnell wie es nach den
Verhältnissen möglich ist, in Kraft zu setzen. Der Tag von welchem ab die Bestim-
mungen über das Ausmahlen von Mehl und über die Abgabe der diesen Anordnungen
entsprechenden Backwaren gelten, ist sofort festzusetzen und bekanntzumachen.
B. I. In Rücksicht auf die Einführung der Reichsreisebrotmarken erhält in den
Anordnungen vom 15. Februar 1915 — Rbl. Nr. 29 — der § 2 folgende Fassung:
Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften wird die Entnahme von Brot und
Mehl auf Grund der von den Wirtschaften abgelieferten Anzahl Brotkartenabschnitte und
Reisebrotmarken sowie der sonstigen nach § 7 Absatz. 3 Satz 2 nötigen Verbrauchsmenge
von den Verteilungsstellen — zu vergl. § 8 — festgesetzt.
b) der § 7 Absatz 3 folgende Fassung:
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen Abgabe von
Frockn i oder Reisebrotmarken verabfolgt werden. Jedoch kann ausnahms-
weise Angehörigen des Großherzogtums, die sich als solche durch Besitz einer mecklen-
burgischen Lebensmittelkarte oder sonst ausweisen, Gebäck auch ohne Brotkartenabschnitt
oder Reisebrotmarke aus den den Wirtschaften aus Mehlersparnissen zugewiesenen Brot-
mengen — zu vgl. 95 2, 8 — verabfolgt werden.
II. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 12. März 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.