Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

332 Nr. 50. 1917 
8 6. 
Abfälle von beschlagnahmten Treibriemen. 
Die Abfälle aus den durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Treibriemen 
dürfen trotz der Anordnungen der Bekanntmachung Ch. II. 888/7. 16. K.R.A., betreffend 
Hchstoreife und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916 und der Bekanntmachung 
00/4. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestands- 
#zelunsh von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art zur Wiederherstellung und 
Ausbesserung von Treibriemen in eigenen Betrieben verwandt werden. 
Die Veräußerung der Abfälle aus beschlagnahmten Ledertreibriemen ist nur an 
die Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 8, die Veräußerung 
von Abfällen aus beschlagnahmten Gummi-, Balata= oder Guttapercha-Treibriemen 
nur an die Kautschukabrechnungsstelle Berlin W. 8, Jägerstraße 9, zulässig. Die Ver- 
äußerung von Abfällen aus beschlagnahmten Treibriemen aus tierischen oder pflanz- 
lichen Spinnstoffen ist durch die Bestimmung der Bekanntmachung W. IV .900/4. 16. 
K. R.A., betreffend Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 
16. Mai 1916, geregelt. 
*l 6. 
Merdepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 1) unterliegen nach 
Maßgabe der nachstehenden Anordnungen einer Meldepflicht. 
87. 
Melbepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche meldepflichtige Treibriemen (§§ 1, 6) im Gewahrsam 
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder des Erwerbes wegen 
kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Treibriemen erzeugt 
oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlichrechtliche ##örperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
8 8. 
Stichtag und Meldefrist. 
Die Meldung ist über die beim Beginn des 15. März 1917 vorhandenen melde- 
pflichtigen Gegenstände bis zum 15. April 1917 zu erstatten. Für Betriebe= welche mehr 
als 300 Treibriemen in Benutzung haben, läuft diese Frist bis zum 30. April 1917. 
Die Meldungen sind an die Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, 
Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 afb zu richten.
	        
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