350 Nr. 51. 1917.
13. des Regierungsbezirks Aurich, des die Fisch= und asel Vertriebsg ellschaft
Amts Jever und von Wilhelmshaven. „Ostfriesland“ m. * che
14. des Dentschen Reichs, soweit nicht die innenländische Sosis. G.
die unter 1 bis 13 bezeichneten Ge- b. H. in Berlin C. 2
biete in Frage kommen,
bezeichnet.
86.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vorschriften
der §§ 1 und 3 zulassen.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach
&5? der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom
2. November 1916 (R#Bl. S. 1243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.No-
vember 1916 (Rehl. S. 1302) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1917.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
von Flügge.
(2) Bekanntmachung vom 10. März 1917, betreffend den Absatz von Krabben.
Nachstehende in Nr. 59 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung des Reichskommissars für Fishversorgung vom 7. März 1917 wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.