Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 52. 1917. 357 
zwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles 
der r der jedem einzelnen Zweck zugute kommen sol, 
Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen Einnahmen un 
Ausgaben, « 
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder 
der Veranstaltung, · » · 
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Samm- 
lung oder der Vertrieb stattfinden soll, » » 
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge 
erfolgen und kontrolliert werden soll, 
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken 
und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb 
beabsichtigt ist, 4 
12. etwaige für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verträge 
oder Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarungen. 
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung 
einzelner Unterlagen verzichten. 
84. 
Dem Antrage auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern 
für einen Verein sind beizufügen 
1. ein Stück der Vereiussatzung, 
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf 
welche Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen die Werbung be- 
absichtigt ist, 
3. eine Abschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins, 
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstands- 
mitglieder. 
Den entsprechenden Anlagen sind Anträge auf Genehmigung zur Werbung 
für die Beteiligung an anderen, nicht von Vereinen veranstalteten Unterneh- 
mungen beizufügen. 
— 
* 5. 
Zu Anordnungen, welche gemäß § 4 der Verordnung gegenüber Wohl- 
fahrtsunternehmungen und deren Organen getroffen werden können, ferner zur 
Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen= und Vermögensbeständen, zur Ein- 
holung von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen sowie zur Ent- 
sendung von Vertretern in Versammlungen und Sitzungen ist die Ortsobrig-
	        
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