Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 53. 355 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 19. März 1917. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verwendung hinter der Front. (2) Be- 
« kanntmachung, betreffend Verlängerung der Schußzeit für Wildenten. 
(3) Bekanntmachung, betreffend Heranziehung zum vaterländischen 
Hilfsdienst. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 14. März 1917, betreffend Verwendung hinter der 
Front. 
ie nachstehende Verfügung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 2. d. Mts., betreffend Verwendung hinter der 
Front, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Altona, den 2. März 1917. 
Die Erfahrung hat gelehrt, daß sowohl bei den Feldtruppen als auch bei den 
Zivilbehörden vielfach die Auffassung besteht, daß der Erlaß vom 3. Oktober 1916 
Nr. 2240/9. 16. CIb, betreffend Verwendung der letzten Söhne usw. schwergeprüfter 
Familien hinter der Front, eine Grundlage biete für die Rückversetzung solcher Heeres- 
angehöriger zu den Ersatztruppenteilen behufs Verwendung im Heimatgebiet. — Das 
stellv. Generalkommando entnimmt dagegen dem Wortlant des erwähnten Erlasses, daß 
nur eine Verwendung im Felde hinter der Front, an weniger gefahrdrohender Stelle 
beabsichtigt ist.
	        
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