Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

374 Nr. 55. 1917 
I d. Nr. 32 027. Altona. 17. März 1917. 
Ergänzung der Verordnung, 
betreffend Anzeigen in öffentlichen Druckschriften. 
Durch Ziffer 2 a) der Verordnung, betreffend Anzeigen in öffentlichen Druck- 
schriften, vom 1. Februar 1917 werden auch Anzeigen betroffen, die Hinweise auf 
„Juten Lohn, gute Verpflegung, besonders angenehme Stellunß usw.“ enthalten. 
Die oberte Zivilverwaltungsbehörden werden um baldmöglichste Veröffent- 
lichung gebeten. 
v. Falk. 
(4) Bekannmachung vom 21. März 1917, betreffend Hilfsdienst-Meldestellen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Kfgl. stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die angezogene Korpsverordnung Nr. 1701 ist im Rbl. 1916 Nr. 75 
abgedruckt. 
Schwerin, den 21. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
VI. Nr. 41. Nr. 258. Altona, den 3. Februar 1917. 
Pilfsdienstmeldestellen. 
Meldepflicht der Arbeitsnachweise. 
1. Als Meldestellen für den vaterländischen Hilfsdienst gelten alle nicht gewerbs- 
mäßig betriebenen Arbeitsnachweise. Außerdem müssen in jeder Ortschaft des Korpsbezirks 
mit einer Einwohnerzahl von mehr als 2000 Einwohnern Hilfsdienst-Meldestellen errichtet 
werden, bei welchen sich sowohl die Behörden und die in § 2 Absatz 1 des Hilfsdienstgesetzes 
erwähnten Organisationen und Betriebe, als auch die nach dem genannten Gesetz zum 
vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten zwecks Arbeitsvermittlung melden können. 
In denjenigen Ortschaften, in denen gemäß Korpsverordnung vom 29. April 1916 
.V. B. Nr. 70) Zentral-Auskunftsstellen für den Arbeitsmarkt bestehen, haben diese 
eine Hilfsdienst-Meldestelle, welche gleichzeitig als Berufsberatungs= und Auskunfts= 
stelle dient, in Verbindung mit der Henträl-Asskunftsstel einzurichten. In Ortschaften 
unter 2000 Einwohnern können im Einvernehmen mit den Zentral-Auskunftsstellen
	        
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