Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Die Verpflegung ist, abweichend von 
Nr. 59 1917. 
Die Großherzogtümer Mecklenburg an die stellv. 34. Infanterie-Brigade 
in Schwerin. Für die Kreise Bordesholm, Eckernförde und Ploen wird 
die Marinestation der Ostsee um Gestellung ersucht werden. 
Wegen Mangel an Benzol kommt nur ein Ausdreschen mit Dampfdreschsatz 
in Prage. Zunächst ist die Heranziehung der gewerblichen Dampfdresch- 
betriebe in die Wege zu leiten. Sollten solche nicht vorhanden bezw. nicht 
betriebsfähig sein, so sind sofort Verhandlungen über Herleihung seines 
Dampfdreschsatzes mit dem nächsgelegenen Dampfdreschbesitzer (meist au 
Gütern) in die Wege zu leiten. Wird von dieser Seite die Herleihung trotz 
dringenden Bedürfnisses abgelehnt, so ist solches telegraphisch nach hier zu 
melden, damit demgegenüber Maßnahmen auf Grund des Kriegszustand- 
gesetzes getroffen werden. 
st die Dreschkolonne in einer Ortschaft in Tätigkeit getreten, so verfüge ich 
iermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit, daß das gesamte noch im Stroh lagernde Ge- 
treide ausgedroschen wird. Widerstand hiergegen wird auf Grund von 
"1 Ib des genannten Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Reichsgesetzes vom 
1. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 (Röl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Über das Resultat des Erdrusches bei den einzelnen Landwirten hat der 
Klorenführer nach Getreidearten getrennt dem Landrat Meldung zu 
erstatten. 
Verfügung über den ablieferungspflichtigen Erdrusch erfolgt durch die 
Reichsgetreidestelle bezw. das Reichsfuttermittelamt. 
Die gesamten Kosten (Löhnung, Verpflegung, Unterkunft, Transporkkosten 
usw.) für militärische Kolonnen und Einzelkommandierte übernimmt die 
Heeresverwaltung. 
den Festsetzungen der Verfügung vom 
11. November 1916 — Nr. 4443/10. 16. B. 4. — wie folgt zu regeln: 
a) für jeden Kommandierten wird die Geldabfindung in Höhe des Ver- 
gütungssatzes für Naturalverpflegung auf Grund des Kriegsleistungs- 
gesetzes mit 1,50 Mark für die volle Tageskost (einschließlich Brot) 
gewährt. 
b) die Lieferung der Verpflegung zu dem Satze von 1,50 Mark täglich 
hat der Landwirt zu übernehmen, für den die Kolonne usw. beschäftigt 
ist. Die Bezahlung erfolgt zweckmäßig durch den Kolonnenführer un- 
mittelbar an den Arbeitgeber. 
c) den Arbeitgebern wird die Entnahme von Verpflegungsmitteln aus 
Truppenbeständen gegen Bezahlung gestattet, sofern 14 selbst nicht über 
die nötigen Vorräte verfügen.
	        
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