396
*
l*l
rl*ie
–
Die Verpflegung ist, abweichend von
Nr. 59 1917.
Die Großherzogtümer Mecklenburg an die stellv. 34. Infanterie-Brigade
in Schwerin. Für die Kreise Bordesholm, Eckernförde und Ploen wird
die Marinestation der Ostsee um Gestellung ersucht werden.
Wegen Mangel an Benzol kommt nur ein Ausdreschen mit Dampfdreschsatz
in Prage. Zunächst ist die Heranziehung der gewerblichen Dampfdresch-
betriebe in die Wege zu leiten. Sollten solche nicht vorhanden bezw. nicht
betriebsfähig sein, so sind sofort Verhandlungen über Herleihung seines
Dampfdreschsatzes mit dem nächsgelegenen Dampfdreschbesitzer (meist au
Gütern) in die Wege zu leiten. Wird von dieser Seite die Herleihung trotz
dringenden Bedürfnisses abgelehnt, so ist solches telegraphisch nach hier zu
melden, damit demgegenüber Maßnahmen auf Grund des Kriegszustand-
gesetzes getroffen werden.
st die Dreschkolonne in einer Ortschaft in Tätigkeit getreten, so verfüge ich
iermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, daß das gesamte noch im Stroh lagernde Ge-
treide ausgedroschen wird. Widerstand hiergegen wird auf Grund von
"1 Ib des genannten Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Reichsgesetzes vom
1. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 (Röl. S. 813) mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Über das Resultat des Erdrusches bei den einzelnen Landwirten hat der
Klorenführer nach Getreidearten getrennt dem Landrat Meldung zu
erstatten.
Verfügung über den ablieferungspflichtigen Erdrusch erfolgt durch die
Reichsgetreidestelle bezw. das Reichsfuttermittelamt.
Die gesamten Kosten (Löhnung, Verpflegung, Unterkunft, Transporkkosten
usw.) für militärische Kolonnen und Einzelkommandierte übernimmt die
Heeresverwaltung.
den Festsetzungen der Verfügung vom
11. November 1916 — Nr. 4443/10. 16. B. 4. — wie folgt zu regeln:
a) für jeden Kommandierten wird die Geldabfindung in Höhe des Ver-
gütungssatzes für Naturalverpflegung auf Grund des Kriegsleistungs-
gesetzes mit 1,50 Mark für die volle Tageskost (einschließlich Brot)
gewährt.
b) die Lieferung der Verpflegung zu dem Satze von 1,50 Mark täglich
hat der Landwirt zu übernehmen, für den die Kolonne usw. beschäftigt
ist. Die Bezahlung erfolgt zweckmäßig durch den Kolonnenführer un-
mittelbar an den Arbeitgeber.
c) den Arbeitgebern wird die Entnahme von Verpflegungsmitteln aus
Truppenbeständen gegen Bezahlung gestattet, sofern 14 selbst nicht über
die nötigen Vorräte verfügen.