Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 59. 1917. 397 
Alss Entschädigung für die Hilfeleistung zahlen die Landwirte eine ent- 
1u8 Entlchäionng.m. die nach ortsüblichen Sätzen für die Tonne des aus- 
gedroschenen Getreides zu berechnen ist. Die Entschädigung ist vom Land- 
rat festzusetzen. 
Die Hälfte der aufkommenden Entschädigung soll den stellv. Generalkom= 
mandos zur Verfügung stehen zur Bewilligung von Zulagen an die Ko- 
lonnen usw. na aßgabe ihrer Leistungen. Die andere Hälfte fließt der 
Reichskasse zu (Kap. 25 Titel 2). 
Falls Hilfsdienstpflichtige hinzugezogen werden, so müssen sie auf Grund 
eines Arbeitsvertrages angeworben werden. 
Die Betriebsmittel sind — soweit solche an Ort und Stelle nicht vorhanden 
— durch den Kommunalverband auf Kosten der betreffenden Besitzer zu be- 
schaffen. Bei Kohlenmangel ist die Kriegsamtsstelle Altona telegraphisch zu 
benachrichtigen. 
7. Die Behörden melden bis zum 12. April, ob Kolonnen angefordert und ge- 
stellt sind. 
Die Zivilbehörden wollen für sofortige Bekanntgabe durch die Amtsblätter 
Sorge tragen. 
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gez. v. Falck. 
(3) Bekanntmachung vom 27. März 1917, betreffend Verbot von lärmenden 
Lustbarkeiten. 
ieg nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom 24. d. Mts., betreffend Verbot von lär- 
menden Lustbarkeiten, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für geistliche Angelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
IIIv2. Nr. 38 186/1557. Nr. 582. Altona, den 24. März 1917. 
verbot von lärmenden Lustbarkeiten. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes angeordnet: 
Während der Zeit vom 1. April (Palmsonntag) bis 8. April (1. Osterfeiertag) 
1917, beide Tage einschließlich, dürfen lärmende Lustbarkeiten nicht stattfinden. 
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