Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

898 Nr. 59. 1917. 
Lärmend im Sinne dieser Verordnung sind Lustbarkeiten dann, wenn sie für das 
auf Straßen und Plätzen verkehrende Publikum wahrnehmbar und geeignet sind, die 
allgemeine in jenen Tagen ernster gerichtete Stimmung zu stören (z. B. der Betrieb 
von Karusseln, Schaukeln, Hippodromen und dergl.). 
Zuwiderhandlungen ziehen die in H9d des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 
— RBl. S. 813 — vorgesehenen Strafen nach sich. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falck.
	        
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