Nr. 60. 1917. 403
* 6.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 2 bezeichneten Gegenstände,
außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden, noch
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung
beobachtet werden: ½*1“
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. »
2.Garn-undZwirnabfälle(§2Nr.2)sowieWebeteikehrichtsindderKrtegs-
Hadorn-Aktiengesellschaft, Berlin W., Leipziger Str. 75/76 anzubieten,
widrigenfalls ihre Enteignung zu gewärtigen ist.
+ 7.
Verarbeitungserlaubnis.
Trog der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände
laußer gemäß §& 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden) noch
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 9 dieser Bekanntmachung
beobachtet werden: „
1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabe-
schein nachgewiesen wird, verarbeitet werden.
2. Ketten aus Baumwollgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur ver-
arbeitet werden, soweit darüber ein Beleaschein 3 oder ein nach dem
1. Juli 1916 ausgestellter Freigabeschein vorliegt.
Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die Verarbeitung von baum-
wollenen Ketten in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befind-
liche Stück Webware bis zum Ablauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden.
Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben etwa erforderlichen beschlagnahmten
Schußgarne können auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums freigegeben werden, wenn daraus Gegenstände für die
Heeresverwaltung hergestellt werden. Antragsvordrucke sind unter Angabe der Vordruck-
Nr. Bst. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 10, anzufordern.
.
Höchstpreise.
Die Veräußerung oder Lieferung der im § 2 bezeichneten Gegenstände nach
§§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur unter der Bebingung gestattet, daß keine
höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. und deren
Nachträgen festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste und
deren Abfälle gefordert oder bezahlt werden.