Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

404 Nr. 60. 1917 
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß vor dem 1. April 1916 höhere Preise 
als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Carhrsselols böher= V * 
vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Krasfen 
insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Erfüllung von Heeresaufträgen gegen 
Belegschein 3, über welche die auftraggebende Heeres= oder Marinebehörde dem Garn- 
verbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise 
dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für 
Nähfäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt werden, 
falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist. 
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslands- 
spinnstoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 1). 
80. 
Aushang der Bekanntmachung. 
Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verarbeitung der im § 2 bezeichneten 
Gegenstände ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung an einer sichtbaren Stelle des 
Betriebes ausgehängt wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind bei der Vordruckverwal- 
tung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich. 
* 10 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen über die im §5 2 
bezeichneten Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte 
10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung 
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, des Königlich Preußischen 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten und am 
des mit der Aufschrift: „Betrifft Baumwollbeschlagnahme“ zu versehen. 
Altona, den 1. April. 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
    
   
(2) Bekanntmachung vom 1. April 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlag- 
nahme von Leber. 
Die nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung des stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona zu der Bekanntmachung vom 
8. August 1916 (Rbl. Nr. 124) vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
und Höchstpreise von Leder, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.