Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 60. 1917 413 
* 6. 
Inkrafttreten. # ç 
Diese Bekanutmachung tritt am 1. April 1917 in rast. Gleichzeitig, wird die 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden, 
Nr. W. I. !“ 16. K. R. A. vom 1. September 1916 aufgehoben. 
Altona, den 1. April 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
(4) Bekanntmachung vom 1. April 1917, betreffend Kunstwolle und Kunstbaum- 
wolle aller Art. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanutm achung vom 31. Mai 1916, betreffend 
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Rbl. Nr. 84 
S. 503), werden die nachstehenden Bekanntmachungen des Königlichen stellv. 
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
1. Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kinst- 
baumwolle aller Art, 
2. Höchstpreise für Kunstwolle aller Art, 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 1. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Nr. W. IV. 2000/. 17. K. R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunst- 
baumwolle aller Art. 
Vom 1. April 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem. Bemerken, daß, soweit nicht
	        
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