Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

414 Nr. 60. 1917. 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Inni 1915 (REl. S. 357) in Verbindung mit den 
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
R#l. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (RGl. S. 1019) und jede 
uwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 575) der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Röl. 
S. 54, 549 und 6384) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 G##e S. 603) untersagt werden. 
& 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen Kunstwollen 
und Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammengestellt aus 
gemischten und gewolften wollenen und halbwollenen Kunstwollen aus Mfüällen der 
extilindustrie und in Mischungen untereinander oder mit anderen tierischen oder 
pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten). 
52. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
5 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berährren Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sosern 
nicht nach den allgemeinen Stkrafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbesugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
* ) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieker Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso 
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der 
gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase bis 
zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
es*) Es wird auf die Bekanntmachung W. IV. 3078/11. 16. K. R.A., betreffend das Reißen 
von Lumpen (Hadern), vom 20. Jannar 1917 verwiesen, nach welcher das Reißen von Lumpen 
(Hadern) oder neuen Stoffabsällen aller Art im allgemeinen nicht gestattet ist. 
 
	        
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