Nr. 60. 1917. 417
80.
Stichtag und Meldefrist. ·
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. April 1917
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten 2 eines jeden
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist
bis zum 15. Aprik 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 15. Tage eines jeden
Monats zu erstatten. 1
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, unter
Angabe der Vordrucknummer Bst. 1276 b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (Firmenstempel)
und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu
der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
§5 11.
Lagerbuch und Auskunfterteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörde ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind. «
§12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (§& 7 bis 11) betreffen, sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen
und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ver-
längerte Hedemannstraße 10, zu richten, und am Kopfe des Schreibens mit der Auf-
schrift „Betrifft Kunstwolle und Kunstbaumwolle“ zu versehen.
3 18.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Beschlagnahmevorschriften dieser Bekanntmachung können
durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums be-
97