Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 60. 1917. 417 
80. 
Stichtag und Meldefrist. · 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. April 1917 
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten 2 eines jeden 
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist 
bis zum 15. Aprik 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 15. Tage eines jeden 
Monats zu erstatten. 1 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, unter 
Angabe der Vordrucknummer Bst. 1276 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (Firmenstempel) 
und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu 
der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§5 11. 
Lagerbuch und Auskunfterteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit 
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager- 
buch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörde ist die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. « 
§12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (§& 7 bis 11) betreffen, sind an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen 
und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ver- 
längerte Hedemannstraße 10, zu richten, und am Kopfe des Schreibens mit der Auf- 
schrift „Betrifft Kunstwolle und Kunstbaumwolle“ zu versehen. 
3 18. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Beschlagnahmevorschriften dieser Bekanntmachung können 
durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums be- 
97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.