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(6) Bekanntmachung vom 30. März 1917 zur Ausflihrung des Gesttzes, be-
treffend Höchstpreise.
Der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin wird auf Grund des
§* 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Be-
kanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915, vom 23. März
1916 und vom 22: März 1917 die Befugnis übertragen, Hoöchstpreise festeu-
setzen, soweit der Bundesrat, der Reichskanzler, die von diesen bestimmten
Behörden, oder das unterzeichnete Ministerium Hochstpreise nicht festgesetzt
haben. 6
Die Bekanntmachung vom 8. April 1916 zur Ausführung des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise. — Rbl. Nr. 601 — wird aufgehoben:
Schwerin, den 30. März 1917.
Großherzoglich Mecklenbuvgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerhieimb.
(7) Bekanntmachung vom 30. März. 1917 zur Ausführung der Verordnungdes
Reichskanzlers vom 13. März 1917 über den Verkehr mit ausländischem Mehl.
In Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 13. März 1917
über den Verkohr mit ausländischem Mahl — RBl. S. 229.— wied bestinunt:
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzagtums bildet einen
Kommunalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz. 1, 18, 14 und 21 der Ver-
ordnung vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 19##6 — Pböl.
Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalber=
bandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Die in der Verordnung den Kommünalverbänden übertragenen Befug-
nisse können durch deren Vorstand wahrgenommen werden.