Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 63. 441 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 10. April 1917. 
Inhalt . 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für 
Volksernährung. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 10. April 1917, betreffend Anordnungen der Landes- 
behörde für Volksernährung. 
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. April 1917 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 
23. und 29. März d. Is., durch welche die als Höchstverbrauch zulässige Tageskopfmenge 
an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung auf 170 gr (ausgemahlen zu 
94 v. H.) festgesetzt und die bisher erfolgte Freigabe von Mehl in Höhe bis zu 10 v. H. 
des Bedarfsanteils an selbstwirtschaftende Kommunalverbände zur Ermahlung aus 
eigenen Beständen zu Zwecken der Brotstreckung eingestellt ist, werden in Abänderung 
einzelner Bestimmungen der bisherigen Anordnungen der Landesbehörde die nach- 
stehenden Bestimmungen erlassen; 
91
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.