Ar. 63. 441
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 10. April 1917.
Inhalt .
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. April 1917, betreffend Anordnungen der Landes-
behörde für Volksernährung.
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. April 1917
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom
23. und 29. März d. Is., durch welche die als Höchstverbrauch zulässige Tageskopfmenge
an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung auf 170 gr (ausgemahlen zu
94 v. H.) festgesetzt und die bisher erfolgte Freigabe von Mehl in Höhe bis zu 10 v. H.
des Bedarfsanteils an selbstwirtschaftende Kommunalverbände zur Ermahlung aus
eigenen Beständen zu Zwecken der Brotstreckung eingestellt ist, werden in Abänderung
einzelner Bestimmungen der bisherigen Anordnungen der Landesbehörde die nach-
stehenden Bestimmungen erlassen;
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