Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

458 Nr. 65. 1917. 
Fragebogen sind bei uns anzufordern und innerhalb 5 Tagen ordnungsmäßig ausge- 
füllt zurückzusenden. 
Berlin, den 30. März 1917. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Hartric. 
(2) Bekanntmachung vom 12. April 1917 über Faßbohnen. 
Nachstehende Betanntmachung. der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. r 
6. Dezember 1916 
zu Braunschweig vom 2 April 1917 wird shierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 12. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belianntmachung. 
Auf Grund der Verorbnung, des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver- 
arbeitung von Gemüse (RGl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmäch- 
tigten des Reichskanzlers bekannt: 
Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim 
Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 
1. für roh eingelegte Faßbohnen für 50 kg netto einschließlich Faß A. 2B,50 
für 50 kg brutto für netto . - 20.50 
2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 ug netio . . . . . M33,80 
für 50 kg brutto für netto ... Asl zo so 
Sänmtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise i im Groß= und Klein- 
handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von 
uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu 
diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 20. April 1917 anzugeben: 
a) welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben, 
b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen 
erworben haben. 
Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüle- 
konserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig an ufordern sind. Das Eigentum 
an biesen Faß oze darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden.
	        
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