492 N:. 70. 10917.
Die Verkaufsstellen haben die abgetrennten Abschnitte vierteljährlich dem
Magistrat einzureichen, der sie, soweit Ersaß für die abgegebenen Lebeuͤsmittel zu
gewähren ist, unter Angabe der aufgewendeten Mengen an die Landesbehörde für
Volksernährung weitergibt.
* 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
87.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 14. April 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 23. April 1917, betrefsend Schutz kriegswichtiger
Betriebe vor Arbeitermangel.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Ge-
nerals des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburatsches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
III v2. Nr. 55 137/1527. Altona, 16. April 1917.
Schuß kriegswichtiger Betriebe vor Frbeitermangel.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ordne ich folgendes an:
Verboten wird jede Werbetätigkeit, um Arbeiter zum Aufgeben oder zum Wechseln
ihrer Arbeitsstelle zu veranlassen, die in kriegswichtigen, insbesondere in unmittelbar
oder mittelbar für Heeresbedarf tätigen Betrieben oder in der Landwirtschaft be-
schäftigt sind.