Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 78. 1817. 515 
zu Lersehen, wird auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belugerungs- 
- vereben. 4. rausi mit Gefängnis bis zu einem Jahre, im Milderungsfalle mit 
Geldsteafe bes zu 1500 Mark bezw. Haft bestraft. Die gleiche Strefe trifft. itrmniN*7m 
ber zur Umgehung der Ansfuhrvorschriften eine Druckschrift mit einem falschen Er- 
scheinungsjahr verfieht, oder der fonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt. — 
Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Verstößen der Absender 
des Einzelpaketes als haftbar anzusehen.— 1 
Der stelldertretende kommandierende Generar. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
— — — — 
(2) Bekanntmachung vom 26. April 1917, betreffend Verordnung über Post- 
4 sendungen an seindliche Ausländer.“ 
Die nachstehend abgedruckte Verordrung des. stelldertreterden General= 
kommandos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 26. April 1917. 
Großherzoglich Meklenburgisches-Mirtfterimm des Inmern. 
L. v. Meerheimh. 
5. 
1d Nr. 5722, Nr. 789. 24. April 1912. 
verordnung, 
betreffend Postsendungen für feindliche Ausländer. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnund vom 31. Juli 1914, betreffend. Erklärung 
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des prrußischen Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand, vom 4. Juni 
1851 beftimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des 
IX. Armeekorps: · .·
	        
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