Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 78. 1917. 551 
(3) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917 zur Verordnung über Gemüse, Obst und 
Süüdfrichte. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 107 veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, vom 
3. Mai 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 8. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des & 17 Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte 
vom 3. April 1917 (Rl. S. 307) wird bestimmt: 
Der im § 9 vorgeschriebenen besonderen Genehmigung zum Betriebe des Groß- 
bandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bedarf es erst vom Ablaufe des 20. Mai 
1917 ab. 
Die Vorschriften des § 10 über Schlußscheine treten erst mit dem Ablaufe des 
20. Mai 1917 in Kraft. 
Berlin, den 3. Mai 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
von Tilly. 
(4) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917, betreffend Höchstpreise für Zwiebeln. 
luf Grund des § 5 der Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln vom 4. No- 
vember 1916 — RGBl. S. 1257 — wird mit Zustimmung des Präsidenten 
des Kriegsernährungsamts hiermit angeordnet, daß für Saat-(Steck-) Zwiebeln, 
das heißt solche, bei denen das Gewicht drei Gramm für das Stück im Durch- 
schnitt nicht übersteigt, die für Zwiebeln festgesêtzten Höchstpreise keine Anwen- 
dung finden. · 
Schwerin, den 8. Mai 1917. 
Großhberzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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