552 Nr. 78. 1917.
(5) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917, betreffend das Schlachten von Schaf-
lämmern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rel. S. 515) wird hier-
durch folgendes bestimmt:
§5 1.
Das Schlachten von weiblichen Schaflämmern wird bis auf weiteres hiermit
verboten. ·
§2.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung oder infolge eines das Leben
des Lammes gefährdenden Umstandes (z. B. Tod des Mutterschafes) verenden
werde, oder weil es infolge eines Unglückfalles sofort getötet werden muß.
83.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können auf vorgängigen An-
trag Ausnahmen von dem Schlachtverbot zulassen für solche Lämmer, deren
Durchhalten aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 5 der ein-
gangs erwähnten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 J oder
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
* 5.
Die bestehenden Vorschriften, betreffend die gewerblichen Schlachtungen
und die Schlachtungen der Selbstversorger, bleiben unberührt.
8 6.
Die Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treten am 15. Mai
d. Is. in Kraft an Stelle der Bestimmungen der Bekanntmachung vom 9. Fe-
bruar d. JIs., betreffend das Schlachten von Schaflämmern (Rbl. Nr. 25), welche
mit genanntem Zeitpunkt außer Kraft treten.
Schwerin, den 8. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.