Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

552  Nr.  78.  1917.

(5)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1917,  betreffend  das  Schlachten  von  Schaflämmern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für
trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (Rel.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

§5  1.
Das  Schlachten  von  weiblichen  Schaflämmern  wird  bis  auf  weiteres  hiermit
verboten.  ·
§2.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  oder  infolge  eines  das  Leben
des  Lammes  gefährdenden  Umstandes  (z.  B.  Tod  des  Mutterschafes)  verenden
werde,  oder  weil  es  infolge  eines  Unglückfalles  sofort  getötet  werden  muß.

83.
Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  können  auf  vorgängigen  Antrag
  Ausnahmen  von  dem  Schlachtverbot  zulassen  für  solche  Lämmer,  deren
Durchhalten  aus  wirtschaftlichen  Gründen  unmöglich  ist.

84.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  gemäß  §  5  der  eingangs
  erwähnten  Bundesratsverordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  J  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

*  5.
Die  bestehenden  Vorschriften,  betreffend  die  gewerblichen  Schlachtungen
und  die  Schlachtungen  der  Selbstversorger,  bleiben  unberührt.

8  6.
Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Bekanntmachung  treten  am  15.  Mai
d.  Is.  in  Kraft  an  Stelle  der  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  9.  Februar
  d.  JIs.,  betreffend  das  Schlachten  von  Schaflämmern  (Rbl.  Nr.  25),  welche
mit  genanntem  Zeitpunkt  außer  Kraft  treten.

Schwerin,  den  8.  Mai  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.