Nr. 82. 1917. 585
* 2.
Die Anmeldung erfolgt mittels Fragebogen, die bei der Kriegsamtsstelle bezw.
den zuständigen Baupolizeibehörden anzufordern sind. Die Fragebogen sind für jeden
Bau in doppelter Ausfertigung auszufüllen und bei der Kriegsamtsstelle (5 1) un-
mittelbar einzureichen.
83.
Mit den geplanten Bauarbeiten darf nur nach Genehmigung des stellvertretenden
Generalkommandos begonnen werden. Die zurzeit im Gange befindlichen Bauarbeiten
dürfen gegen ein Verbot des stellvertretenden Generalkommandos nicht fortgeführt
werden.
§*5 4.
Diese Verordnung betrifft auch die Bauarbeiten geringsten Umfanges. Aus-
genommen von der Verordnung sind jedoch die Bauten der „Bautenliste“ des Kriegs-
amtes Techn. Stab 7 1 und kleinere dringende, bauliche Reparaturen bezw. Umbauten
auf dem Lande, bei denen bereits sämtliche Baumaterialien auf der Baustelle vorhanden
sind, oder bei denen Zement, Eisen und Dachpappe nicht gebraucht wird oder sonstiges
Material mit der Eisenbahn nicht heranzufahren ist und bei denen nur Arbeitskräfte,
welche für die Kriegswirtschaft nicht in Frage kommen, verwandt werden.
In Zweifelsfällen erteilt die Kriegsamtsstelle (5 1) Auskunft.
Beschwerden über die Anordnungen des stellvertretenden Generalkommandos sind
bei diesem schriftlich einzureichen.
6.
Zuwiderhandlungen gegen 58 1 und 3 dieser Verordnung werden, wenn die be-
stehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 =
(Fünfzehnhundert Mark) bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zu einer solchen
Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt.
v. Falk,
General der Infanterie.