Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

590 Nr. 83. 1917. 
2. Vergnügungsdampfer und Motorboote dürfen an den für den Badeverkehr er- 
laubten Küstenstrichen verkehren, vorbehältlich örtlicher Bestimmungen. 
3. Die im Sicherheitsinteresse hinsichtlich Beleuchtung, Benutzung des Strandes, 
Verkehr von Segel= und Ruderbooten (ogl. Verordnung vom 16. Juni 1915, 
KVBl. 1915 Nr. 1472), Absperrung, Photographieren, Zeichnen (ugl. K Vl. 
1916 Nr. 1721) usw. getroffenen Anordnungen der örtlichen Militär-, Marine- 
oder Zivilbehörden sind strengstens zu beachten. 
V. Besondere Bestimmungen für 
— 
Warnemünde: · 
Für die Bewohner von Rostock, Warnemünde und Umgebung ist ebenfalls 
zum Betreten des Gebietes des Ortes Warnemünde, sei es mit der Eisenbahn, 
auf dem Wasser= oder Landwege, eine Ausweiskarte mit folgendem Wortlaut er- 
forderlich: 
Es wird bescheinigt, daß d. durch nebenstehende Photo- 
graphie dargestellte, am zu geborene 
(Vor= und Zuname)h), der die hiernnter 
befindliche Unterschrift eigenhändig vollzogen hat, deutscher Reichs- 
angehöriger und unverdächtig ist. « 
Ort............... Datum.....».....». Stempel Behörd. 
Berechtigt zum Ausstellen und Beglaubigen der Ausweiskarten sind die 
örtlichen Polizeiämter und für die Landbewohner die Orts-bezw. Gutsobrigkeiten. 
Kinder bis zu 14 Jahren bedürfen keines besonderen Ausweises. 
Für den allgemeinen Verkehr sind gesperrt: 
Der Zugang zum Binnenhafen, der Flugplatz, die Ost= und Mittel- 
mole sowie zeitweilig die Westmole, auch ist jeglicher Verkehr mit 
Personenfahrzeugen, wie Vergnügungsdampfern, Segeljachten, 
Motor= und Ruderbooten usw. außerhalb der Mole verboten. 
Die Benutzung der Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide zwischen 
Strom und Flugplatzsperre ist nur in dienstlichen und Geschäftsangelegenheiten 
gestattet. Die geschäftliche Tätigkeit ist glaubhaft nachzuweisen. Sämtliche Per- 
sonen, die diese Landstraße benutzen oder den Flugplatz selbst betreten wollen, 
müssen im Besitz des vorgeschriebenen Ausweises (vogl. Nr. II) sein. 
Bezüglich der neutralen und feindlichen Ausländer wird auf die Vorschrift 
zu Nr. III verwiesen. 
Der Besitz und Gebrauch von photographischen Apparaten und von Fern- 
gläsern ist für die Bewohner und Besucher von Warnemünde untersagt. 
Die jetzigen Bewohner haben Apparate und Ferngläser bei der Polizei 
gegen Quittung abzugeben. 
Die Apparate und Ferngläser können beim Verlassen des Ortes wieder 
empfangen werden. 
  
 
	        
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