Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

614 Nr. 88. 1917. 
II. 
Von dem Verbot unter Ziffer 1 können die Kreisbehörden für Volks- 
ernährung nach Prüfung der Sachlage Ausnahmen zulassen, sofern dem Tier- 
halter die Durchfütterung oder Aufzucht der Tiere aus wirtschaftlichen Gründen 
nicht möglich ist. 
IV. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 5. Mai 1916 über das 
Schlachten von jungen Rindern (Rbl. Nr. 73) aufgehoben. 
Schwerin, den 24. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekantmachung vom 24. Mai 1917, betreffend Schrotmühlen. 
Zur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IXX. Armeekorps zu Altona vom 7. April d. Is. (Rbl. Nr. 67), betreffend Schrot- 
mühlen, wird Folgendes bestimmt: 
Zu 8 2. 
Die den Ortspolizeibehörden zugewiesene Entscheidung über die Erteilung 
der Erlaubnis zur Verarbeitung von bestimmten Mengen von Brot und Futter- 
getreide steht im obrigkeitlichen Bezirk der ritterschaftlichen Landgüter dem für 
den Bezirk bestellten landesherrlichen Kommissar zu. 
Schwerin, den 24. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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