626 Nr. 91. 1917.
2. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für
Heeres= oder Marinebedarf. «
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird
im Zweifel durch das Lederzuweisungsamt endgültig entschieden.
3. Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestel-
lung einer der folgenden Beschaffungsstellen der deutschen Heeres= und
Marineverwaltung an diese Beschaffungsstellen: "
Kriegs= oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs-
Depot Nürnberg), "
Artilleriewerkstätten,—.'.’"7
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Werften, 6
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen.
e) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom
Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-
zuweisungsamt (Abteilung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vor-
rucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten:
1. “6 Erzeugnis, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt
ein. *ie
2. Der Antragsteller hat nach Einreichung des Freigabescheines das Er-
zeugnis so lange zur Verfügung des Wderzuweisungsamtes zu halten,
bis er in den Besitz des Freigabescheins gelangt ist.
Das freigegebene Erzeugnis, das nicht binnen 2 Monaten (gerechne“
vom Ausstellungstage des Freigabescheines) für Privatzwecke veräußert
und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen,
ebenso dasjenige, das ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamtes in
ein Erzeugnis anderer Art umgewandelt wird.
t) Ein freigegebenes Erzeugnis darf ohne Zustimmung des Lederzuweisungs-
amtes weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marint-
verwaltung, noch sonst für Kriegslieferungen veräußert werden. Die Ger-
bereien und Gerbervereinigungen haben beim Verkauf auf diese Vorschriften
hinzuweisen. -
g)DieverarbeitendenFirmenhabenallevondemLcdcsrzutveifungsamtobet
von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft geforderten Angaben, soweit si: mit
der Verarbeitung der Felle zusammenhängen, unverzüglich zu machen.
) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungs-
stellen der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des
Freigabescheines erloschen. «
O-
§9.
Meldepflicht für Felle.
1 Über die in dem Besitz oder Eigentum von Händlern (Sammlern), Vereins-
sammelstellen und zugelassenen Großhändlern befindlichen beschlagnahmten