Nr. 1. 1917. 3
ie i i tätigen Gendarmen und die nach Ziffer 1 mit den
- erin Grenzbehirsen eisgen en ausgestatteten Personen dürfen schießen:
4) auf ihnen entsprungene Personen zur Vereitelung des Fluchtversuchs,
b) auf solche Personen, die sich einer ihnen drohenden Festnahme durch
die Flucht zu entziehen suchen. · ,
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
· v. Falk.
#½ Bekanntmachung vom 30. Dezember 1916, betreffend den Absatz von See-
muscheln.
Nachstehende in Nr. 303 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Überwachungsstelle für Seemuscheln vom 22. Dezember 1916
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über den Absatz von Seemuscheln.
Vom 22. Dezember 1916.
Auf Grund der 5§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Überwachung des Ver-
l mit Seemuscheln vom 2. November 1916 O###= S. 1243) wird folgendes
estimmt:
* 1.
Der Absatz von Seemuscheln, die an der Schleswig-Holsteinschen Westküfte, an
den Nordfriesischen Inseln und an dem Nordufer der Elbe mit Ausnahme des Stadt-
gebietes von Hamburg und Altona gelandet werden, darf nur mit Genehmigung der
Schleswig-Holsteinschen Nordsee-Mascheloertriebsgesellschuft m. b. H. in Büsum erfolgen.
Der Absatz von Seemuscheln, die an dem Südufer der Elbe, im Stadtgebiet von
somburg und Altona sowie an der Nordseeküste von der Elbmündung bis Cappel
Bezirk Stade) gelandet werden, darf nur mit Genehmigung der Muscheleinkaufs-
Gesellschaft e. G. m. b. H. in Cuxhaven erfolgen.