Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

684 Nr. 99. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 15. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, 
Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren. und Apparate, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. · 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
— den 15. Juni 1917. 
Eroßherzoglich Medklenburgisches Miner * Innern. 
L. v. Meerheimb. J 
Wekanntmachung 
Nr. 9090/3. 17. R. III. 1. * 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung für eleltrische Maschinen, 
Transformatoren und Apparaaart. 
Vom 15. Juni 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach §8 60 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 ** S. 876) und 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu behntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Skrasgeseben höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder#rein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt 
3. wer der Verpflichtung, die „beschlagnabmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhande 
4. wer den nach § 5 uaspenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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