10 Nr. 2. 1917.
8 6.
Die Anfertigungen dürfen nur innerhalb des Bezirkes des IX. Armeekorps er-
olgen; eine Vergebung an Gefängnisse und Strafanstalten sowie die Beschäftigung von
iegsgefangenen ist verboten.
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Unter Arbeitern im Sinne dieser Verordnung sind auch die Arbeiterinnen zu
verstehen.
III. Arbeitgeber und Kriegsbekleidungsamt.
- §1.
Der Auftragnehmer darf weder selbst noch durch andere Personen (Angestellte,
Geschäftsteilhaber oder dergl.) den Angestellten oder Mitgliedern des K B. sowie der
Bekleidungskommissionen der bei den Anfertigungen beteiligten Truppen oder deren
Angehörigen Geschenke oder Vorteile irgend welcher Art gewähren oder anbieten, sie
auch nicht mit Getränken oder Speisen freihalten und ihnen ohne ausdrückliche Ge-
nehmigung des Kriegsbekleidungsamtes weder Materialien oder sonstige Gegenstände
verkaufen, noch Arbeit liefern.
8 2.
Die vom KBA. ausgegebenen Frachtbriefe dürfen nur zum Verkehr mit dem
K#. benutzt werden. Alle bei der Anfertigung entstehenden Reste oder Abfälle, die
Staatseigentum sind, sind zu sammeln und monatlich dem KB. zurückzuliefern.
83.
Der Auftragnehmer und seine Zwischenstellen sind verpflichtet, den von dem
KBA. beauftragten Personen vollen Eimblick in alle Teile ihrer Betriebe, die für die
Herstellung des Heeresbedarfs in Frage kommen, in die Buchführung, Lohnabrechnungen,
besondere Vereinbarungen, Versicherungen usw. zu gewähren.
Der Auftragnehmer und seine Zwischenstellen müssen genaue Auskunft über alle
für diese Erhebungen in Betracht kommenden Fragen geben und auf Verlangen die Aus-
künfte belegen.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Lohnzahlungen für Anfertigung
von Stücken, die für das KBA. bestimmt sind, eine getrennte Buchführung einzuführen,
aus der besonders die Höhe der gezahlten Teil-Stücklöhne ersichtlich ist. Bücher und
Belege sind auf Verlangen einzureichen. ·
IV. Schluß= und Strafbestimmungen.
§5 1.
Der Auftragnehmer hat vor der Weitergabe von Arbeit an einen Zwischenauftrag-
nehmer biesem einen Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen und folgende eigen-
händig zu unterzeichnende Erklärung von ihm zu fordern:
„Ein Abdruck der Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX.
Armeekorps vom 10. November 1916, betreffend „die Lieferung von Heeres-
näharbeiten an das Kriegsbekleidungsamt des IX. Armeekorps" ist mir aus-