Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Gehalt  des  Katechismus  einzuführen  und  diesen  in  lebensvoller  Behandlung  zu
erschließen.

(5)  Durch  den  Unterricht  in  der  Glaubenslehre  und  in  der  Sittenlehre  auf  Grund
der  Heiligen  Schrift  und  der  hauptsächlichsten  Bekenntnisse  der  Kirche  sind  die  Schüler
zum  rechten  Verständnisse  der  wichtigsten  Lehren  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
und  ihres  inneren  Zusammenhanges  und  zur  Wertschätzung  ihrer  Kirche  zu  führen.
Alle  unnötige  Systematik  ist  fernzuhalten.  Besonders  ist  die  Notwendigkeit  und  der
hohe  Wert  christlicher  Lebens=  und  Weltanschauung  in  möglichst  lebendigem  Gedankenaustausche
  mit  den  Schülern  und  unter  Verwertung  der  im  übrigen  Unterrichte  gewonnenen
  Erkenntnisse  zu  erweisen;  landläufige  Einwände  sind  zu  widerlegen  und
Zweifel  unter  Heranziehung  apologetischer  Schriften  zu  lösen,  Erwärmung  des  Gemütes
  und  Festigung  des  religiös-sittlichen  Wollens  zu  erstreben.

(8)  Gegenüber  anderen  Bekenntnissen  und  ernsten  Überzeugungen  sind  die  Schüler
zu  gerechtem  und  maßvollem  Urteile  und  zu  einer  mit  der  festen  Wahrung  des  eigenen
evangelischen  Standpunktes  verträglichen  Achtung  anzuleiten.

(no)  Auf  allen  Stufen  ist  nach  festzustellendem  Plane  unter  Befestigung  des  in
der  Volksschule  erworbenen  Besitzes  eine  mäßige  Anzahl  von  Bibelsprüchen  und
Liedern  zu  behandeln  und  einzuprägen.  Für  die  Auswahl  ist  bestimmend,  daß  die
Sprüche  und  Liedstrophen  einer  wichtigen  Heilstatsache  oder  religiösen  Erfahrung
oder  dem  wesentlichen  Inhalte  einer  Unterrichtseinheit  (auch  eines  biblischen  Buches)
einen  besonders  angemessenen  Ausdruck  verleihen,  und  daß  die  innere  Aneignung  von
den  Schülern  vollzogen  werden  kann.  In  der  Auswahl  und  Verteilung  der  Kirchenlieder
  ist  möglichst  Anschluß  an  das  Kirchenjahr  und  den  Gesangunterricht  herzustellen.
Bei  ihrer  auf  das  Wesentliche  zu  beschränkenden  Behandlung  sind  Züge  aus  dem
Leben  ihrer  bedeutendsten  Dichter  zu  geben,  namentlich  wenn  sie  für  die  Entstehung,
das  Verständnis  und  die  Würdigung  der  Lieder  Bedeutung  haben  (vergl.  oben  unter
Nr.  4).

(11)  Die  gelernten  Sprüche,  Katechismusstoffe  und  Liedstrophen  sind  bis  in  die
obersten  Klassen  hinauf  öfter  zu  wiederholen  und  im  Unterrichte  sowie  zum  Teil  bei
den  Andachten  (vergl.  §  6  Abs.  9)  zu  verwerten.

(12)  Bei  Festsetzung  der  Religionszensur  sind  die  Schüler  darüber  zu  verständigen,
  daß  nur  die  Religionskenntnisse  beurteilt  werden,  nicht  die  religiöse  Gesinnung.


(12)  Schließlich  muß  erwartet  werden,  daß  der  Religionsunterricht  von  dem  im
Seminare  herrschenden  Geiste,  insonderheit  auch  von  der  Pflege  christlicher  Sitte,  unterstützt,
  und  daß  auch  in  anderen  Fächern  dazu  beigetragen  werde,  die  Einheit  der
religiös-sittlichen  Bildung  der  Schüler  zu  wahren  und  zu  fördern.

1915.  12