Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

12 Nr. 2. 1917. 
Die Anschreibungen über die von den Fischern abgelieferten Fische und über 
deren Bezahlung haben in Gemäßheit der Formulare, welche die genannte Fisch- 
handelsgesellschaft hierfür aufstellt, unter Mitwirkung der Fischer zu erfolgen. 
Mit Genehmigung der Mecklenburg-Schwerinschen Fischhandelsgesellschaft 
dürfen die Fischer auch an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen Fische 
entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. Art und Menge der auf Grund dieser 
Bestimmung abgegebenen Fische sind jedes Mal unverzüglich den Vertrauens- 
männern der genannten Gesellschaft, deren Namen und Wohnorte ortsüblich 
bekannt gemacht werden, anzuzeigen. 
Unberührt bleibt ferner das Recht der Fischer, zur eigenen Ernährung so- 
wie zur Versorgung ihrer Haushaltungsangehörigen Fische zurückzubehalten und 
zu verwenden. Den Haushaltungsangehörigen werden gleichgestellt Natural- 
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sofern sie bisher kraft ihrer 
Berechtigung oder als Lohn Fische zu beanspruchen haben. 
§2. 
- Die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhandelsgesellschaft wird an folgenden 
Plätzen Abnahmestellen errichten: 
Boltenhagen, 
Wismar, 
Alt Gaarz, 
Arendsee, 
Warnemünde, 
Ribnitz. 
Fischer, welche Fische der in § 1 Absatz 1 genannten Art landen, haben sie 
unverzüglich, auf kürzestem Wege und auf eigene Kosten an die nächste oder die 
von der Mecklenburg-Schwerinschen Fsschhandelsgesellschaft bestimmte Abnahme- 
stelle zu bringen, es sei denn, daß die Fische auf Grund des § 1 Absatz 2 abge- 
geben werden sollen oder zur Selbstversorgung (§ 1 Absatz 3) bestimmt sind. 
83. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Schwerin, den 6. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Me.erheimb. 
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