12 Nr. 2. 1917.
Die Anschreibungen über die von den Fischern abgelieferten Fische und über
deren Bezahlung haben in Gemäßheit der Formulare, welche die genannte Fisch-
handelsgesellschaft hierfür aufstellt, unter Mitwirkung der Fischer zu erfolgen.
Mit Genehmigung der Mecklenburg-Schwerinschen Fischhandelsgesellschaft
dürfen die Fischer auch an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen Fische
entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. Art und Menge der auf Grund dieser
Bestimmung abgegebenen Fische sind jedes Mal unverzüglich den Vertrauens-
männern der genannten Gesellschaft, deren Namen und Wohnorte ortsüblich
bekannt gemacht werden, anzuzeigen.
Unberührt bleibt ferner das Recht der Fischer, zur eigenen Ernährung so-
wie zur Versorgung ihrer Haushaltungsangehörigen Fische zurückzubehalten und
zu verwenden. Den Haushaltungsangehörigen werden gleichgestellt Natural-
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sofern sie bisher kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Fische zu beanspruchen haben.
§2.
- Die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhandelsgesellschaft wird an folgenden
Plätzen Abnahmestellen errichten:
Boltenhagen,
Wismar,
Alt Gaarz,
Arendsee,
Warnemünde,
Ribnitz.
Fischer, welche Fische der in § 1 Absatz 1 genannten Art landen, haben sie
unverzüglich, auf kürzestem Wege und auf eigene Kosten an die nächste oder die
von der Mecklenburg-Schwerinschen Fsschhandelsgesellschaft bestimmte Abnahme-
stelle zu bringen, es sei denn, daß die Fische auf Grund des § 1 Absatz 2 abge-
geben werden sollen oder zur Selbstversorgung (§ 1 Absatz 3) bestimmt sind.
83.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Me.erheimb.
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