Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

14 Nr. 3. 1917. 
20. Januar 1911 (Rbl. Seite 38 ff.), der 9§ 18, 19 der Verordnung, betreffend 
die Gebührenordnung für Notare, vom 18. Dezember 1899 in der Fassung vom 
20. Januar 1911 (Rbl. Seite 87 ff.) und des § 25 der Verordnung zuc Aus- 
führung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1899 in 
der Fassung vom 20. Januar 1911 (Rbl. Seite 93 ff.), was folgt: 
Artikel I. 
Die Gerichtskostenordnung wird dahin geändert: 
1. Im § 115 werden in Nr 3 hinter den Worten „zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren“ die Worte: 
„einschließlich der mit diesen Gebühren auf Grund des Gesetzes 
vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 577) zu erhebenden Reichs- 
abgabe“ 
eingestellt. 
2. Im § 117 werden ersetzt: 
) im Absatz 1 der Satz 2 durch folgende 
„Der Pauschsatz beträgt 15 vom 
satz gelangenden Gebühr, jedoch 
und höchstens 30 Mark,“ 
b) im Absatz 2 Nr. 1 die Zahl „5“ durch die Zahl „8“ und in 
Nr. 2 die Zahl „8“ durch die Zahl „12“, 
c) im Absatz 3 die Zahl „20“ durch die Zahl „30“. 
Artikel IH. 
Die Verordnung, betreffend die Gebührenordnung für Notare, wird dahin 
geändert: 
1. Im § 18 erhält der Absatz 3 folgenden Schlußsatz: 
„Den Postgebühren steht die mit diesen Gebühren auf 
Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (ReBl. S. 577) zu 
erhebende Reichsabgabe gleich.“ 
2. Im § 19 werden ersetzt: 
a) der Absatz 1 Satz 2 durch folgende Vorschrift: 
„Der einzelne Pauschsatz beträgt 15 vom Hundert der 
zum Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens 
80 Pfennig und höchstens 30 Mark,“ . 
b) im Absatz 3 die Zahl „20“ durch die Zahl „30“. 
    
der zum An- 
80 Pfennig
	        
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