Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

14  Nr.  3.  1917.

20.  Januar  1911  (Rbl.  Seite  38  ff.),  der  9§  18,  19  der  Verordnung,  betreffend
die  Gebührenordnung  für  Notare,  vom  18.  Dezember  1899  in  der  Fassung  vom
20.  Januar  1911  (Rbl.  Seite  87  ff.)  und  des  §  25  der  Verordnung  zuc  Ausführung
  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  18.  Dezember  1899  in
der  Fassung  vom  20.  Januar  1911  (Rbl.  Seite  93  ff.),  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Gerichtskostenordnung  wird  dahin  geändert:
1.  Im  §  115  werden  in  Nr  3  hinter  den  Worten  „zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren“  die  Worte:
„einschließlich  der  mit  diesen  Gebühren  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  577)  zu  erhebenden  Reichsabgabe“

eingestellt.
2.  Im  §  117  werden  ersetzt:
)  im  Absatz  1  der  Satz  2  durch  folgende
„Der  Pauschsatz  beträgt  15  vom
satz  gelangenden  Gebühr,  jedoch
und  höchstens  30  Mark,“
b)  im  Absatz  2  Nr.  1  die  Zahl  „5“  durch  die  Zahl  „8“  und  in
Nr.  2  die  Zahl  „8“  durch  die  Zahl  „12“,
c)  im  Absatz  3  die  Zahl  „20“  durch  die  Zahl  „30“.

Artikel  IH.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Gebührenordnung  für  Notare,  wird  dahin
geändert:
1.  Im  §  18  erhält  der  Absatz  3  folgenden  Schlußsatz:
„Den  Postgebühren  steht  die  mit  diesen  Gebühren  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1916  (ReBl.  S.  577)  zu
erhebende  Reichsabgabe  gleich.“
2.  Im  §  19  werden  ersetzt:
a)  der  Absatz  1  Satz  2  durch  folgende  Vorschrift:
„Der  einzelne  Pauschsatz  beträgt  15  vom  Hundert  der
zum  Ansatz  gelangenden  Gebühr,  jedoch  mindestens
80  Pfennig  und  höchstens  30  Mark,“  .
b)  im  Absatz  3  die  Zahl  „20“  durch  die  Zahl  „30“.

   

der  zum  An-80
  Pfennig