Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 3. 1917. 15 
Artikel III. 
Die Verordnung zur Ausführung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte 
wird dahin geändert: - 
Im 8 25 „ 
a) werden im Absatz 1 hinter den Worten: „seiner Sendungen die 
Worte: „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 
21. Juni 1916 (RE#l. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ ein- 
gestellt; 
b) erhält im Absatz 2 der erste Satz folgende Fassung: 
„Der einzelne Pauschsatz beträgt 30 vom Hundert der zum An- 
satze gelangenden Gebühr; in den Fällen der 88§ 13 bis 15. be- 
trägt er mindestens 3 Mark und höchstens 45 Mark, im übrigen 
mindestens 1 Mark 50 Pfennig und höchstens 30 Mark“; 
c) werden in Absatz 3 die Worte „3 Mark“ durch die Worte: „4 Mark 
50 Pfennig“ und die Zahl „50“ durch die Zahl: „75“ ersetzt. 
. Artikel IV. 
ar Die Verordnung tritt am 15. Januar 1917 mit folgenden Maßgaben in 
aft: . 
1. Artikel I findet Anwendung auf alle vor dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. 
2. Die Artikel II und III finden Anwendung auf alle zur Zeit des In- 
krafttretens der Verordnung noch nicht beendigten Geschäfte, auch 
hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten der Notare. 
3. Sind in einer Rechtsangelegenheit, für welche zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieser Verordnung Gebühren noch nicht fällig sind, bare Aus- 
lagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu er- 
heben sind, von den Beteiligten erfordert worden, so werden die er- 
forderten Beträge auf den Pauschsatz angerechnet. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 4. Januar 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.