Nr. 3. 1917. 15
Artikel III.
Die Verordnung zur Ausführung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
wird dahin geändert: -
Im 8 25 „
a) werden im Absatz 1 hinter den Worten: „seiner Sendungen die
Worte: „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom
21. Juni 1916 (RE#l. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ ein-
gestellt;
b) erhält im Absatz 2 der erste Satz folgende Fassung:
„Der einzelne Pauschsatz beträgt 30 vom Hundert der zum An-
satze gelangenden Gebühr; in den Fällen der 88§ 13 bis 15. be-
trägt er mindestens 3 Mark und höchstens 45 Mark, im übrigen
mindestens 1 Mark 50 Pfennig und höchstens 30 Mark“;
c) werden in Absatz 3 die Worte „3 Mark“ durch die Worte: „4 Mark
50 Pfennig“ und die Zahl „50“ durch die Zahl: „75“ ersetzt.
. Artikel IV.
ar Die Verordnung tritt am 15. Januar 1917 mit folgenden Maßgaben in
aft: .
1. Artikel I findet Anwendung auf alle vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten.
2. Die Artikel II und III finden Anwendung auf alle zur Zeit des In-
krafttretens der Verordnung noch nicht beendigten Geschäfte, auch
hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten der Notare.
3. Sind in einer Rechtsangelegenheit, für welche zur Zeit des Inkraft-
tretens dieser Verordnung Gebühren noch nicht fällig sind, bare Aus-
lagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu er-
heben sind, von den Beteiligten erfordert worden, so werden die er-
forderten Beträge auf den Pauschsatz angerechnet.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Januar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.