778 Nr. 109. 1917.
8 2.
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
g 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be-
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der
nachstehenden Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Che-
mischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
* 4.
Zulässige Veränderungen und Verfügungen.
Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, die
von der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ausgestellt
werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen be-
schlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, sowie, ob sie sich bei Erteilung
des Erlaubnisscheines bereits im Gewahrsam des Verbrauchers befindet oder nicht. Der
nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten Gültig-
keitstages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme.
Eines Erlaubnisscheines bedarf nicht, wer monatlich nicht mehr als 100 kg
Salzsäure von 20% Beaums, entsprechend 32 kg HCl, oder eine dem HCI-Inhalt nach
gleiche Menge Salzsäure in Lösungen anderer Stärkegrade, verbraucht.
Verkauf, Lieferung und Versand beschlagnahmter Bestände an Salzsäure ist ohne
Erlaubnisschein gestattet, soweit die Bestimmungen der §5§ 10, 11, 12 und 13 und
etwaige Anweisungen der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums eingehalten werden.
*l 5.
Meldepflicht.
.Die im § 1 beschlagnahmten Gegenstände sind zu melden.
§ 6.
Meldepflichtige Personen.
Von der Meldepflicht werden betroffen:
a) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke= oder Reinheitsgrades
(§ 1) im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,