Nr. 109. 1917. 779
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Salzsäure erzeugt, gereinigt
oder verarbeitet wird,
c) Kommnnen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. "
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die
Hauptstelle für die Zweigstellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des
genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweisstelen gelten
als selbständige Betriebe und sind selbständig meldepflichtig. Die Hauptstellen dürfen
jedoch die Meldungen ihrer Zweigstellen in allen Fällen übermitteln.
8 7.
Ausnahme von der Meldepflicht.
Wer am 1. eines Kalendermonats, ohne Erzeuger von Salzsäure zu sein, weniger
Salzsäure in Gewahrsam hat, als dem HCI-Inhalt von 1000 kg Salzsäure von 20°%
Beaume (320 kg HCl) entspricht, ist für diesen Kalendermonat von der Meldung befreit.
8 B.
Meldebestimmungen.
Bis zum 10. jedes Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. Juli 1917, hat jeder
Meldepflichtige die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Str. 1—4, postfrei zu melden. Die nötigen
Vordrucke („Bestandsmeldung über Chemikalien“) sind bei der Kriegschemikalien Aktien-
gesellschaft anzufordern, falls sie nicht unaufgefordert zugestellt worden sind.
Außerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft
besondere Vordrucke („Monatsberichte über Chemikalien") erhalten, die darin ge-
forderten Angaben in der verlangten Frist postfrei zu erstatten.
Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zurückzubehalten, und zwar
im Falle der Meldung durch die Haupt-, sowohl von der Haupt= wie von der Zweig-
stelle (ogl. § 6 letzter Absatz).
Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig Gewesenen unter den im
& festgesetzten Betrag, so ist zum nächstfolgenden Meldetermin nochmals zu melden,
eine weitere Meldung jedoch so lange nicht erforderlich, als die Vorräte unter dem im
1 7 festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller von Salzsäure haben unter allen Um-
änden zu melden.
80.
Enteignung.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedarfs-
falle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der
Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Ver-
kauf oder eine solche Lieferung nicht zustande kommt.