Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109 1917. 781 
berechnet werden, wenn der Wagen spätestens an dem ersten Werktage 
nach dem Tage der Ankunft auf der Station des Bestimmungsortes 
entleert und zurückgesandt wird. Für jeden Tag Verzögerung darf eine 
den Betrag von 7,00 für den Wagen nicht überschreitende Gebühr 
berechnet werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung 
u. dgl., ist nicht zulässig. * .. 
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berech- 
nung von Gebühren, wie für Füllung u. dgl. nicht zulässig. 
2. Lieferung in Korbflaschen. 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf für 
jeden angefangenen Zeitraum von 2 Monaten — gerechnet vom Tage 
des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer — eine 
Mietgebühr von nicht über 1,25 -X für jede ganze (1/7.) Korbflasche von 
rund 70.—75 kg Fassungsvermögen, 1,50 x für jede halbe (1½2) Korb- 
flasche (Deemyohn) von rund 40 kg Fassungsvermögen berechnet werden. 
Außerdem ist eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg 
verladenes Säuregewicht zulässig. 4n 
b) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger 
darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg 
verladenes Säuregewicht berechnet werden. 
e) Bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Flaschen an den Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für jede ganze (1½/2) Bandeisenkorbflasche von rund 75 kg Fassungs- 
vermögen nicht mehr als 8,50 . für das Stück, 
für jede ganze (/8) Weidenkorbflasche von rund 70 kg Fassungs- 
vermögen nicht mehr als 5,50 x für das Stück, 
für jede halbe ()) Weidenkorbflasche (Demyohn) von rund 40 kg 
Fassungsvermögen nicht mehr als 6,50 = für das Stück. 
Außerdem ist eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 
100 kg verladenes Säuregewicht zulässig. 
Wird die Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf 
der Unterschied zwischen dem Verkaufspreise der Flaschen und ihrem Rück- 
nahmepreise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2 a für die vom 
Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würbe. 
Lieferung frei Haus des Säureempfängers. 
Der Verkäufer darf für Lieferung frei Haus des Säureempfängers 
dem Käufer eine Gebühr nach ortsüblichen Sätzen, jedoch von nicht mehr 
als 3,00 J¾ für je 100- kg geliefertes Säuregewicht in Rechnung stellen, 
wofür er die Bruchgefahr und die Abholung der entleerten Verpackung 
gleichzeitig mit übernimmt. 
r 
B. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler). 
Der Salzsäurehändler. d. h. ein Verkäufer, der nicht aleichzeitig Hersteller 
ist, darf bei Verkauf von Säure in kleineren Mengen als 5000 kg:
	        
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