Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 785 
über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im na sind. Den mechtegelg oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit! besonderer 
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. 
8 4. 
Schurerlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nicht zu 
einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht. 
5 5. 
Wascherlaubnis. . 
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen 
die Ablieferung der Wolle an folgende Firmen: 
1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, 
2. Woll-Wäscherei und -Kämmerei, Hannover-Döhren, 
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig (Berliner Bahnhos), 
4. Hamburger Wollkämmerei. Wilbelmsburg a. d. Elbe 
zum Zwecke des Waschens gestattet. 
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit 
der Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums das Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten 
Firmen eingelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an 
die Firmen: 
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen, 
Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N.-L., 
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V., 
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei 
Lengenfeld i. V. 
zum Waschen weitergesandt werden. 
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußi ken Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine beson- 
eren Kosten. 
Die Wäsche der Wolle bei den vorbegeichneten Firmen erfolgt zu folgenden von 
der Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen: 
1, Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden. 
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 
0,475 JX für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sor- 
tierung bis zu 20 v. H. Unter= und Nebensorten und 0,05 4x für 1 kg 
Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H. 
Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu 
bewirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
	        
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