Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

786 Nr. 109. 1917. 
3. Der Waschlohn ist vor elieserung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten. 
4. Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung 
fettfrei, das heißt mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt non 
höchstens 1 v. H., zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtig- 
keitsgehalt von 17 v. H. konditioniert festzustellen. 
Die Firmen unterstehen der dauernden Überwachung durch die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
5 6. 
Beräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer 
Einlieferung bei einer der im § 5 genannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach 
ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung 
an Verarbeiter. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, 
nimmt Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Roh- 
wolle und von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Roh- 
wolle entgegen. 
Die Kriegswollbebarf-uktiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge 
der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus. 
§5 7. 
Übernahmepreis. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 3, 
wird für das nach § 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle dem Verkäufer 
folgenden Übernahmepreis zahlen 
A. soweit er Schafhalter ist 
a) für Schurwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 geschoren worden sind, 
sowie für alle Gerberwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 vom Fell 
abgelöst worden sind, einen auf Grundlage der Bekanntmachung über 
die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 
für gewaschene Wolle festgestellten Ubernahmepreis; 
b) für Schurwollen, welche nach dem 30. April 1917 geschoren worden 
sind, sowie für alle Gerberwollen, welche nach dem 30. April 1917 in 
Deutschland vom Fell worden sind, einen auf Grund nach- 
   
stehender Einteilung Übernahmepreis: 
.. ....15,75Mark, 
M 14,75 Mark, 
Aa 13,75 Mark, 
A 13,00 Mark, 
4 bis 8 12,25 Mark, 
B 11050 Mark, 
B bis C 109075 Mark, 
·□ 9,95 Mark,
	        
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