Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

788  Nr.  109.  1917.

8  10.
Stichtag  und  Meldefrist.
Zu  melden  ist  der  am  ersten  Tage  jedes  Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene

Bestand  an  meldepflichtigen  Gegenständen.  Die  Meldung  ist  bis  zum  25.  Tage  eines
jeden  Monats  zu  erstatten.  7
11.

Enteignung.
Diejenigen  Mengen  Wolle,  die  nicht  innerhalb  der  im  §&  5  bestimmten  Frist  zum
Waschen  eingeliefert  oder  innerhalb  der  im  §  6  bestimmten  Frist  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  veräußert  sind,  werden  enteignet  werden.

*  12.
Freigabe.

Anträge  auf  Freigabe  von  Wolle  können  nach  Ablehnung  des  Ankaufs  der  Wolle
durch  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  für  die  abgelehnten  Mengen
gestellt  werden.

Die  freigegebenen  Mengen  sind  gesondert  von  den  übrigen  zu  halten.

Die  Antröge  sind  (unter  genauer  Angabe  der  abgelehnten  Menge  und  bbersendung
  eines  Musters)  an  die  Krieqgs-Rohstoff-Abteilung  des  Könialich  Preußischen
Krieasministeriums,  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten,
welche  für  die  Entscheidung  zuständig  ist.

An  Schafhalter  kann  an  Stelle  der  bisher  auf  Antrag  erfolgten  Freigabe  geringer
  Mengen  aus  eigenem  Besitz  je  nach  der  Menge  der  abgelieferten  Wolle  ein
Bezugsschein  auf  Wollaarne  zu  angemessenen  Preisen  gegeben  werden.

Die  näheren  Ausführungsbestimmungen  werden  ergehen.

l  13.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüalichen  Anfragen  und  Anträge
sind  an  die  Krieas-Rohstoff-Abteilung  des  Könialich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48.  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten  und  am  Kopfe  des
Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Wollbeschlagnahme“  zu  versehen.

W  14.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juli  1917  in  Krast.

Die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  1640/6.  16.  K.  R.A.  wird  durch  diese  Bekanntmachung
  aufgehoben.
Altona,  den  1.  Juli  1917.

Stellvertr.  Generalsommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.