Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

790  Nr.  109.  1917.

d)  ungefärbte  und  gefärbte  Spinnstoffe  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,
Mohär,  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlinge,  Abgänge  und  Abfälle
  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammaarnund
  Streichgarnspinnerei,  Weberei,  Strickerei,  Wirkerei  oder  sonstigen
Zweigen  der  Verarbeitung,  auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit

anderen  Spinnstoffen.
§  2.

Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfüaungen  stehen  Verfüaungen  aleich,
die  im  Wege  der  Zwanasvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfüagungen  zulässig,  die  mit  besonderer
Zustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  oder  auf  Grund  der  nachfolgenden  Bestimmungen  erfolgen.

§*  4.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  von  dieser  Bekanntmachung
  betroffenen  Gegenstände  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
Berlin  S8W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,  erlaubt.

Ülber  jede  derartige  Veräußerung  wird  von  der  Krieoswollbedarf-Aktiengesellschaft
ein  Veräußerungsschein  in  dreifacher  Ausfertigung  ausgestellt.

Die  Hauptausfertigung  hat  der  Veräußerer  an  die  Krieos-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  (Wollbedarf-Prüfungsstelle)  in  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  unterschrieben  und  mit  Firmenstempel  versehen,  unverzüglich
  einzusenden.

Die  zweite  Ausfertigung  behält  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,  die  dritte
hat  der  Veräußerer  als  Beleg  aufzubewahren.

Von  denjenigen  Gegenständen,  deren  Ankauf  die  Kriegswollbedarf-Mktienges-llschaft
  ablehnt,  sind  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides
Muster  unter  genauer  Angabe  der  abgelehnten  Mengen  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  (Sektion  W.  I.)  des  Königlich  VWreußischen  Kriegsministeriums.  Berlin  SW.  43,
Verl.  Hedemannstr.  9/10,  zu  senden.  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bestimmt  über  die
Verwendung  dieser  Gegenstände.

Über  den  von  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  zu  zahlenden  Übernahmepreis
  entscheidet  mangels  Einigung  endgültig